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ECOPV-EU

Verkaufsverpackungen-Servicepaket – Deutschland (2026)

Verkaufsverpackungen-Servicepaket – Deutschland (2026)

Normaler Preis €100,00 EUR
Normaler Preis Verkaufspreis €100,00 EUR
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Wer Waren in Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher in Deutschland liefert, muss sich vor dem ersten Versand im Verpackungsregister LUCID registrieren und sich mit den Verpackungen an einem dualen System beteiligen. Dieses Paket übernimmt beides – einschließlich des Bevollmächtigten nach § 5 VerpackDG.

Das Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) gilt seit dem 12. August 2026 und hat das Verpackungsgesetz (VerpackG) am selben Tag abgelöst. Parallel gilt die EU-Verpackungsverordnung PPWR (EU) 2025/40 unmittelbar.

Was systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind

Systembeteiligungspflichtig sind Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dazu zählen im Versandhandel praktisch alle Verpackungen, die mit der Ware beim Kunden ankommen:

  • Versandkartons, Polstermaterial, Luftpolsterfolie und Klebeband
  • Produktverpackungen: Faltschachteln, Blister, Beutel, Folien und Etiketten
  • Umverpackungen, die mehrere Verkaufseinheiten zusammenfassen

Für jede dieser Verpackungen brauchen Sie eine LUCID-Registrierungsnummer und einen Systembeteiligungsvertrag. Beides ist öffentlich einsehbar – Marktplätze und Mitbewerber können es jederzeit prüfen.

§ 5 VerpackDG: Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung

§ 5 VerpackDG setzt Art. 45 Abs. 3 PPWR um. Vier Punkte daraus betreffen Sie unmittelbar:

  • Der Bevollmächtigte gilt als Hersteller. Er „gilt im Hinblick auf die wahrzunehmenden Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes“ und erfüllt sie im eigenen Namen – nicht bloß als Bote.
  • Nur ein Bevollmächtigter je Hersteller. „Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen.“ Wer bereits einen benannt hat, muss ihn zuerst ablösen.
  • Schriftliche Vollmacht in deutscher Sprache, von beiden Seiten handschriftlich oder mit qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet. Wir stellen den Text bereit.
  • Wirksam erst nach Bestätigung in LUCID. Die Bevollmächtigung greift, sobald der Bevollmächtigte sie im Verpackungsregister bestätigt hat – nicht schon mit Ihrer Unterschrift.

Diese Rolle übernimmt unsere Konzerngesellschaft ECOPACK GmbH. Vertragspartner und Rechnungssteller ist die ECOPV-EU GmbH. Beide gehören zur ECOPV-Gruppe; in der Kette steht kein fremder Dritter.

Hinweis zur Abgrenzung: Für Elektrogeräte und Batterien ist die ECOPV-EU GmbH selbst Bevollmächtigte. Im Verpackungsrecht ist es die ECOPACK GmbH – unterschiedliche Zulassungen für unterschiedliche Gesetze.

Leistungsumfang

  • Bevollmächtigter nach § 5 VerpackDG für ein Kalenderjahr, inklusive Vollmachtstext und Bestätigung in LUCID
  • Anleitung durch Ihre LUCID-Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) – die Eingabe nehmen Sie selbst vor, denn die Registrierung ist eine höchstpersönliche Pflicht und lässt sich auf niemanden übertragen, auch nicht auf den Bevollmächtigten
  • Systembeteiligung bei einem dualen System – damit sind die Rücknahme- und Verwertungspflichten nach § 39 VerpackDG abgedeckt
  • Jährliche Datenmeldung der in Verkehr gebrachten Mengen an LUCID und an das duale System
  • Systembeteiligungsentgelt für 100 kg Papier, Pappe und Karton sowie 10 kg Kunststoff je Kalenderjahr
  • Laufende Kommunikation mit der ZSVR und dem dualen System

Umfang und Konditionen

Preis 100 € netto je Kalenderjahr, zzgl. MwSt. – mit und ohne Niederlassung in Deutschland derselbe Preis
Enthalten Bevollmächtigter nach § 5 VerpackDG, LUCID-Registrierung, Systembeteiligung, Jahresmeldung sowie das Systembeteiligungsentgelt für 100 kg Papier/Pappe/Karton und 10 kg Kunststoff
Nicht enthalten Systembeteiligungsentgelte für Mengen oberhalb der enthaltenen Kontingente, weitere Materialfraktionen, die Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackDG sowie die gesetzliche Umsatzsteuer
Dauer bis zur Registrierung 1–3 Wochen
Meldefrequenz jährlich, durch uns

§ 10 VerpackDG: Wann eine Vollständigkeitserklärung fällig wird

Überschreiten Sie in einem Kalenderjahr eine dieser Mengen, brauchen Sie zusätzlich eine geprüfte Vollständigkeitserklärung:

  • Glas: 80 t
  • Papier, Pappe, Karton: 50 t
  • Leichtverpackungen (Kunststoff, Verbund, Metall) zusammengerechnet: 30 t

Abgabefrist ist der 15. Mai für das Vorjahr; fällt er auf ein Wochenende, verschiebt sich die Frist. Prüfen dürfen nur bei der ZSVR registrierte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer. Die Leistung buchen Sie separat: Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackDG.

Für das Bezugsjahr 2026 gilt die Übergangsregel des Gesetzeswechsels: Form nach VerpackDG, Inhalt nach VerpackG.

§ 66 VerpackDG: Was ohne Registrierung droht

Nicht registrierte Verpackungen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden – faktisch ein Vertriebsverbot. § 66 VerpackDG stellt Verstöße als Ordnungswidrigkeit unter Bußgeld. Hinzu kommen:

  • Marktplätze sind zur Prüfung der LUCID-Nummer verpflichtet und sperren Angebote ohne gültigen Eintrag.
  • Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber, mit Anwalts- und Gerichtskosten.

Für wen ist dieses Paket gedacht?

  • Händler und Hersteller, die an deutsche Endverbraucher versenden – über den eigenen Shop, Amazon, eBay, Kaufland, OTTO oder TEMU
  • Unternehmen mit kleinen bis mittleren Versandmengen, für die 100 kg Papier und 10 kg Kunststoff im Jahr ausreichen
  • Verkäufer, deren Angebote gesperrt wurden, weil die LUCID-Nummer fehlte

Ob Sie eine Niederlassung in Deutschland haben, ändert den Preis nicht. Ohne Niederlassung ist der Bevollmächtigte nach § 5 VerpackDG Pflicht; mit Niederlassung übernehmen wir dieselben Schritte für Sie, ohne dass Sie die Bevollmächtigung brauchen.

Nicht das Richtige?

Häufige Fragen

Reicht die Registrierung bei LUCID allein aus?

Nein. LUCID ist nur das Register. Sie brauchen zusätzlich einen Systembeteiligungsvertrag bei einem dualen System, das Sammlung und Verwertung Ihrer Verpackungen finanziert und damit § 39 VerpackDG erfüllt. Beides ist in diesem Paket enthalten – die Registrierung allein würde Ihre Pflichten nicht erfüllen.

Ich habe schon einen anderen Bevollmächtigten. Kann ich Sie zusätzlich beauftragen?

Nein. § 5 VerpackDG lässt nur einen Bevollmächtigten je Hersteller zu. Der bestehende muss zuerst abgelöst werden; sagen Sie uns das bei der Buchung, dann stimmen wir den Wechsel ab.

Ab wann wirkt die Bevollmächtigung?

Erst wenn der Bevollmächtigte sie in LUCID bestätigt hat – nicht mit Ihrer Unterschrift. Die Vollmacht muss außerdem in deutscher Sprache vorliegen und von beiden Seiten handschriftlich oder mit qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet sein.

Gilt meine deutsche LUCID-Nummer auch in anderen EU-Ländern?

Nein. Jeder Mitgliedstaat führt ein eigenes Register. Amazon prüft seit dem 12. August 2026 die Verpackungsregistrierung in jedem EU-Land, in dem Sie verkaufen oder lagern. Die Leistungen für die übrigen Länder finden Sie unter Amazon EPR-Pflichtländer.

Wie werden die Mengen gemeldet?

Sie teilen uns einmal jährlich die in Deutschland in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen je Materialfraktion mit. Wir übernehmen die Meldung an LUCID und an das duale System. Die beiden Meldungen müssen übereinstimmen – Abweichungen sind der häufigste Prüfungsanlass.

Ich habe in früheren Jahren nicht gemeldet. Was nun?

Mengen für abgeschlossene Jahre lassen sich nachmelden. Das ist ein eigener Vorgang: Verpackungsmengen für abgeschlossene Jahre nachmelden.

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Fragen vorab? +49 6196 5835357

Mit Abschluss der Bestellung bestätigen Sie, dass Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen haben und akzeptieren, und erteilen uns die Vollmacht, alle zugehörigen Leistungen in Ihrem Namen zu erbringen.

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