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Vollständigkeitserklärung durch registrierten Prüfer (§ 10 VerpackDG)
Vollständigkeitserklärung durch registrierten Prüfer (§ 10 VerpackDG)
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Unternehmen mit hohen Verpackungsmengen sind nach § 10 VerpackDG verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine geprüfte Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr zu hinterlegen. Die Prüfung muss durch einen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrierten Prüfer erfolgen. Fällt der Stichtag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag; eine Fristverlängerung ist nicht möglich.
Die Pflicht besteht ab folgenden Mengen im Vorjahr:
- ≥ 80.000 kg Glas und/oder
- ≥ 50.000 kg Papier, Pappe und Karton und/oder
- ≥ 30.000 kg Leichtverpackungen (Summe aus Verpackungen aus Eisenmetallen, Aluminium, Kunststoff, Getränkekartonverpackungen und sonstigen Verbundverpackungen)
Die Leistung umfasst die Prüfbestätigung und den Prüfbericht des beauftragten Prüfers*.
Nach Ihrer Bestellung melden wir uns schnellstmöglich bei Ihnen und planen die Umsetzung gemeinsam mit Ihnen.
Wird die Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt, kann dies nach § 66 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 3 VerpackDG mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 € je Fall geahndet werden.
* Reisekosten des Prüfers sind nicht enthalten und werden gesondert nach Zeit und Aufwand abgerechnet.
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