Kategorie: Einwegkunststoffe (EWKFondsG)

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) verpflichtet Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte zur Registrierung und zur Zahlung einer Sonderabgabe an den Einwegkunststofffonds (DIVID).

Betroffen sind unter anderem:

  • Lebensmittelbehälter zum Mitnehmen sowie Getränkebecher
  • Feuchttücher
  • Luftballons
  • Tabakprodukte mit Filtern sowie separat vertriebene Filter

Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen einen Bevollmächtigten benennen, der die Pflichten nach EWKFondsG übernimmt.

Unsere beiden Leistungen greifen ineinander: Die Bevollmächtigung deckt die laufende Vertretung ab. Die jährliche Mengenmeldung erfasst Produktkategorien und Gewichte und wickelt die Abgabe nach §§ 12, 13 EWKFondsG ab. Melden Sie Ihre Mengen in Kilogramm – wir ziehen die Gebühren ein und leiten sie an DIVID weiter.

Reihenfolge beachten. Ohne benannten Bevollmächtigten kann die Registrierung nicht abgeschlossen werden – die Mengenmeldung setzt eine abgeschlossene Registrierung voraus. Beauftragen Sie daher die Bevollmächtigung zuerst.

Viele Hersteller von Einwegkunststoffprodukten unterliegen zugleich dem Verpackungsrecht (VerpackDG): siehe Verpackungen. Welche Pflichtenkreise für Ihr Sortiment insgesamt gelten, klärt Beratung & Schulungen.