Kategorie: Einwegkunststoffe (EWKFondsG)
Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) verpflichtet Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte zur Registrierung und zur Zahlung einer Sonderabgabe an den Einwegkunststofffonds (DIVID).
Betroffen sind unter anderem:
- Lebensmittelbehälter zum Mitnehmen sowie Getränkebecher
- Feuchttücher
- Luftballons
- Tabakprodukte mit Filtern sowie separat vertriebene Filter
Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen einen Bevollmächtigten benennen, der die Pflichten nach EWKFondsG übernimmt.
Unsere beiden Leistungen greifen ineinander: Die Bevollmächtigung deckt die laufende Vertretung ab. Die jährliche Mengenmeldung erfasst Produktkategorien und Gewichte und wickelt die Abgabe nach §§ 12, 13 EWKFondsG ab. Melden Sie Ihre Mengen in Kilogramm – wir ziehen die Gebühren ein und leiten sie an DIVID weiter.
Reihenfolge beachten. Ohne benannten Bevollmächtigten kann die Registrierung nicht abgeschlossen werden – die Mengenmeldung setzt eine abgeschlossene Registrierung voraus. Beauftragen Sie daher die Bevollmächtigung zuerst.
Viele Hersteller von Einwegkunststoffprodukten unterliegen zugleich dem Verpackungsrecht (VerpackDG): siehe Verpackungen. Welche Pflichtenkreise für Ihr Sortiment insgesamt gelten, klärt Beratung & Schulungen.
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Einwegkunststoffe – Bevollmächtigter in Deutschland
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