WEEE-Registrierung bei der stiftung ear Schritt für Schritt

WEEE-Registrierung bei der stiftung ear: Ablauf und Fristen

Ohne Registrierung kein Verkauf: Wer Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland in Verkehr bringt, braucht vorher eine WEEE-Registrierungsnummer der stiftung ear. Marktplätze wie Amazon oder Temu fragen sie beim Listing ab. Dieser Beitrag zeigt den Ablauf in fünf Schritten – und welche Pflichten danach dauerhaft bleiben.

Schritt 1: b2c oder b2b?

Die stiftung ear unterscheidet danach, wo ein Gerät genutzt werden kann: b2c-Geräte können „zumindest auch im privaten Haushalt genutzt werden“, b2b-Geräte werden „ausschließlich in gewerblichen Umgebungen genutzt“. Die Einordnung entscheidet über den gesamten weiteren Aufwand:

  • b2c: Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie, Abholung von Altgeräten bei den Kommunen, umfassende Kundeninformation.
  • b2b: eigene Rücknahmepflicht für Altgeräte, vereinfachte Kundeninformation – ohne Angaben zur Batterieentsorgung und zu Verwertungsquoten.

Im Zweifel gilt: Kann ein Privathaushalt das Gerät nutzen, ist es b2c – auch dann, wenn Sie ausschließlich an Gewerbekunden verkaufen.

Schritt 2: Geräteart bestimmen

Registriert wird nicht „das Unternehmen“, sondern jede Kombination aus Marke und Geräteart. Für b2c-Geräte gibt es neun Gerätearten:

  1. Wärmeüberträger
  2. Bildschirmgeräte
  3. Gasentladungslampen
  4. Lampen, außer Gasentladungslampen
  5. Großgeräte
  6. Große Photovoltaikmodule
  7. Kleine Photovoltaikmodule
  8. Kleingeräte
  9. Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik

Drei Marken in zwei Gerätearten ergeben sechs Registrierungen. Kommt später eine Marke oder Geräteart hinzu, wird sie nachgemeldet – dafür gibt es eigene Positionen unter Elektrogeräte (ElektroG / WEEE).

Schritt 3: Insolvenzsichere Garantie für b2c-Geräte

Für b2c-Geräte verlangt § 7 ElektroG eine insolvenzsichere Garantie für die Entsorgung künftiger Altgeräte. In Betracht kommen insbesondere eine Versicherung, ein Sperrkonto oder die Teilnahme an einem geeigneten Garantiesystem; die stiftung ear führt dazu die „Liste zugelassene Herstellergarantiesysteme“.

Ohne gültigen Garantienachweis wird der Registrierungsantrag nicht positiv beschieden. Und die Garantie ist jedes Jahr zu erneuern – der am häufigsten übersehene Punkt überhaupt. Wir sind seit 2024 mit einem eigenen, bei der stiftung ear zugelassenen Garantiesystem gelistet: Garantie für Hersteller und Garantie für Bevollmächtigte.

Schritt 4: Antrag im ear-Portal

Der Weg führt über die Einrichtung eines Benutzeraccounts und die Stellung eines Registrierungsantrags im ear-Portal. Haben Sie keine Niederlassung in Deutschland, stellt Ihr Bevollmächtigter nach § 8 ElektroG den Antrag in eigenem Namen.

Die stiftung ear nennt keine feste Bearbeitungsdauer. Planen Sie Vorlauf ein, besonders wenn Garantie und Bevollmächtigung erst noch aufgesetzt werden müssen.

Schritt 5: Nach der Registrierung – die laufenden Pflichten

  • WEEE-Reg.-Nr. verwenden: auf Angeboten und Rechnungen angeben und in den Marktplatzkonten hinterlegen.
  • Mengenmitteilungen: die in Verkehr gebrachten Mengen regelmäßig im ear-Portal mitteilen.
  • Jahres-Statistik-Mitteilung: Die Aufforderung kommt immer im Februar für das jeweilige Vorjahr, Frist ist Ende April.
  • Stammdaten aktuell halten: Firmierung, Adresse und Rechnungsdaten – siehe Stammdaten- & Rechnungsänderung.
  • Anordnungen bearbeiten: Abholanordnungen und Bereitstellungsanordnungen haben kurze Fristen – siehe ElektroG-Entsorgung.
  • Garantie verlängern: jedes Jahr neu.

Woran es in der Praxis oft hakt

Das ist keine offizielle Auflistung, sondern das, was uns in der täglichen Arbeit am häufigsten begegnet:

  • Die Marke auf dem Gerät weicht von der angemeldeten Marke ab.
  • Die Geräteart ist falsch gewählt – besonders oft bei Geräten mit Akku und bei kleinen ITK-Geräten.
  • Der Garantienachweis fehlt oder ist abgelaufen.
  • Die Bevollmächtigung liegt nicht schriftlich in deutscher Sprache vor.
  • Die Batterien im Gerät werden vergessen – sie lösen eine eigene Registrierungspflicht nach BattDG aus: Batterien (BattDG).
  • Die Versandverpackung wird vergessen – auch sie ist meldepflichtig: Verpackungen (VerpackDG / PPWR).

Unterstützung

Wir übernehmen Registrierung, Garantie, Mitteilungen und Entsorgung – mit oder ohne Bevollmächtigung. Alle Leistungen und Preise stehen auf der Preisübersicht; häufige Fragen beantwortet unsere FAQ. Für eine Einordnung Ihres Falls schreiben Sie uns oder buchen Sie einen Compliance-Check.

Quellen

Stand: 17. September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

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