PPWR: Was seit dem 12. August 2026 für Verkäufer gilt
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Am 12. August 2026 haben die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) und das VerpackDG das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst. Die gute Nachricht zuerst: Die Grundstruktur bleibt bestehen. Neu sind vor allem zwei Punkte – und einer davon betrifft jedes Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, das direkt an deutsche Endabnehmer verkauft.
Was unverändert gilt
Die drei Grundpflichten des deutschen Verpackungsrechts bleiben:
- Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR)
- Systembeteiligung für systembeteiligungspflichtige Verpackungen
- Datenmeldung der in Verkehr gebrachten Mengen
Achtung: Die Kriterien, welche Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind, haben sich mit der PPWR geändert. Eine Einstufung, die unter dem alten Verpackungsgesetz korrekt war, muss nicht automatisch weiter stimmen – prüfen Sie Ihr Verpackungsportfolio erneut.
Neu: Erzeuger und Hersteller sind zwei verschiedene Rollen
Die PPWR trennt zwei Verantwortlichkeiten, die vorher oft in einer Hand lagen. Die Begriffe sind dabei kontraintuitiv – wer sie verwechselt, ordnet sich die falschen Pflichten zu:
- Erzeuger ist, wer für Gestaltung und Beschaffenheit der vollständigen Verpackung verantwortlich ist. Er muss die Konformität der Verpackung sicherstellen: technische Dokumentation und Konformitätserklärung.
- Hersteller ist, wer die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in dem Mitgliedstaat trägt, in dem die Verpackung zu Abfall wird. Er finanziert die Entsorgung der Verpackungsabfälle.
Wer die Herstellerrolle trägt, entscheidet sich an der Lieferkette. Je nach Konstellation kann das der Erzeuger, der Importeur oder der Vertreiber sein. Für Online-Händler, die aus dem Ausland direkt an deutsche Endkunden verkaufen, ist die Antwort in der Regel eindeutig: Sie sind Hersteller im Sinne des EPR – und je nach Verpackungsgestaltung zusätzlich Erzeuger.
Neu: Bevollmächtigtenpflicht für ausländische Hersteller
Das ist die wichtigste praktische Änderung. Unternehmen mit Sitz im Ausland und ohne Niederlassung in Deutschland, die leere Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in Deutschland vertreiben, sind seit dem 12. August 2026 verpflichtet, einen Bevollmächtigten zu bestellen.
Eine Ausnahme ist entscheidend: Die Registrierung im LUCID bleibt persönliche Pflicht des Herstellers. Diese eine Pflicht kann der Bevollmächtigte nicht übernehmen – anders als beim ElektroG, wo der Bevollmächtigte in sämtliche Pflichten eintritt. Wer das verwechselt, steht am Ende ohne gültige Registrierung da.
Alles Übrige übernimmt der Bevollmächtigte: Systembeteiligungsverträge, Mengen- und Datenmeldungen, Vollständigkeitserklärungen, Rücknahmepflichten und die Beteiligung am Pfandsystem.
Anforderungen an den Bevollmächtigten
- Sitz oder Niederlassung in Deutschland
- schriftlicher Vertrag in deutscher Sprache – die deutsche Fassung ist rechtlich bindend
- handschriftlich oder qualifiziert elektronisch unterzeichnet
- eigener LUCID-Zugang als Bevollmächtigter
- muss eine externe Dienstleistung sein; eigene Mitarbeitende des Herstellers genügen nicht
- pro Unternehmen ist nur ein Bevollmächtigter zulässig
Die ZSVR veröffentlicht keine Liste zugelassener Bevollmächtigter. Die Prüfung des Dienstleisters liegt bei Ihnen.
Produktanforderungen: Was Erzeuger jetzt nachweisen müssen
- Konformitätsbewertung der Verpackung gegen die Nachhaltigkeitsanforderungen der Artikel 5 bis 12 PPWR
- Konformitätserklärung je Verpackungstyp und technische Dokumentation, die für Behördenanfragen bereitzuhalten sind
- Stoffbeschränkungen, unter anderem Grenzwerte für PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt (Artikel 5 Absatz 5)
Was bis 2027 noch folgt
Für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen wird künftig eine Zulassung durch die ZSVR erforderlich. Nach den Übergangsregelungen dürfen sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung (sOfH) noch bis zum 31. Oktober 2027 und Hersteller noch bis zum 31. Dezember 2027 ohne diese Zulassung tätig sein.
Ihre nächsten Schritte
- Rolle klären: Sind Sie Hersteller, Erzeuger – oder beides?
- LUCID-Registrierung prüfen und aktualisieren (Marken, Verpackungsarten).
- Ohne Niederlassung in Deutschland: Bevollmächtigten bestellen – schriftlich, auf Deutsch.
- Systembeteiligung und Datenmeldung für das laufende Jahr abgleichen.
- Verpackungen, die Sie gestalten lassen: Konformitätserklärung und technische Dokumentation aufbauen.
- Ab einer bestimmten Menge: Vollständigkeitserklärung durch einen registrierten Prüfer einplanen.
Wie wir unterstützen
ECOPV-EU GmbH übernimmt die Verpackungs-Compliance für den deutschen Markt – von der Einordnung Ihrer Rolle über die Systembeteiligung bis zur Vollständigkeitserklärung. Eine Übersicht finden Sie unter Verpackungen (VerpackDG / PPWR); alle Preise stehen transparent auf der Preisübersicht.
Betrifft Sie mehr als nur Verpackungen? Wir betreuen ebenso Elektrogeräte (ElektroG / WEEE), Batterien (BattDG) und Einwegkunststoffe (EWKFondsG) – auf Wunsch aus einer Hand. Unsicher, was auf Sie zutrifft? Sprechen Sie uns an oder buchen Sie einen Compliance-Check.
Quellen
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 17. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.